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   ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09   

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https://dejure.org/2010,24935
ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09 (https://dejure.org/2010,24935)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 19.08.2010 - 8 Ca 515/09 (https://dejure.org/2010,24935)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 19. August 2010 - 8 Ca 515/09 (https://dejure.org/2010,24935)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Stellungnahme - Betriebsrat - geplante Massenentlassung - Interessenausgleich - Darlegungs- und Beweislast - Betriebsübergang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendiger Inhalt einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG); Stellungnahme des Betriebsrates zur geplanten Massenentlassung i.R.e. Interessenausgleiches

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 98 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09
    Unter einer Betriebsstillegung in diesem Sinn ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (so jüngst BAG vom 28.05.2009, 8 AZR 273/08, NZA 2009, Seite 1267 (1268)).

    Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (so BAG vom 28.05.2009, a.a.O., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Fehlt es an vorgenannten Erfordernissen für die Massenentlassungsanzeige, so führt dies nach allgemeiner Auffassung zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung (vgl. APS-Moll, Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 17 KSchG Rn 91; v. Hoyningen-Huene/Linck, 14. Aufl. § 17 KSchG Rn 88; KR-Weigand, 4. Aufl., § 17 KSchG Rn 73; ErfK-Kiel, 10. Auflage, § 17 KSchG Rn 31, siehe auch BAG vom 21.05.2008, NZA 2008, Seite 753, LAG Hamm vom 10.08.1982, DB 1983, Seite 49; BAG vom 28.05.2009, 8 AZR 273/08, NZA 2009, Seite 1271)).

    Die Agentur für Arbeit soll durch die Unterrichtung in die Lage versetzt werden, die Bedenken des Betriebsrats bei der Planung der Massenentlassung noch zu berücksichtigen um gegebenenfalls vorausschauend Arbeitsvermittlungs- und andere Maßnahmen einzuleiten, um Folgen der Massenentlassungen von den betroffenen Arbeitnehmern möglichst abzuwenden (so BAG vom 28.05.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BAG AP Nr. 8 zu § 17 KSchG; vgl. ErfK-Kiel, a.a.O., Rn 21 ff.).

    Legt man diesen Gesetzeszweck zu Grunde, so hat nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. vom 28.05.2009, a.a.O., Seite 1272) sogar eine nicht erfolgte Darlegung des Standes der Beratungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zumindest dann keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Anzeige nach § 17 KSchG, wenn die Agentur für Arbeit nachträglich zu erkennen gibt, dass sie auf Grund der vom Arbeitgeber gemachten Angaben und der von ihm mitgeteilten Unterrichtung des Betriebsrats in der Lage war, sich ein ausreichendes Bild von der geplanten Massenentlassung zu machen, um erforderliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu ergreifen oder Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG zu treffen.

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 158/07

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Identität der wirtschaftlichen Einheit -

    Auszug aus ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09
    Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit zwischen vor und nach dem Betriebsübergang verrichteten Tätigkeiten, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer der eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (vgl. jüngst hierzu BAG vom 22.01.2009, 8 AZR 158/07, NZA 2009, Seite 905 (906) mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer als reine Funktionsnachfolge ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. BAG vom 22.01.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BAG vom 24.08.2006, AP Nr. 152 zu § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 13.06.2006, AP 305 zu § 613 a BGB; BAG vom 18.03.1999, AP Nr. 190 zu § 613 a BGB).

  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 84/07

    Betriebsübergang: Indiztatsachen - Massenentlassung: Ende des

    Auszug aus ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09
    Fehlt es an vorgenannten Erfordernissen für die Massenentlassungsanzeige, so führt dies nach allgemeiner Auffassung zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung (vgl. APS-Moll, Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 17 KSchG Rn 91; v. Hoyningen-Huene/Linck, 14. Aufl. § 17 KSchG Rn 88; KR-Weigand, 4. Aufl., § 17 KSchG Rn 73; ErfK-Kiel, 10. Auflage, § 17 KSchG Rn 31, siehe auch BAG vom 21.05.2008, NZA 2008, Seite 753, LAG Hamm vom 10.08.1982, DB 1983, Seite 49; BAG vom 28.05.2009, 8 AZR 273/08, NZA 2009, Seite 1271)).
  • OLG Karlsruhe, 07.06.1985 - 1 Ss 68/85
    Auszug aus ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09
    Im Übrigen wird auch in der Literatur (vgl. Kittner-Deinert, a.a.O., Rn 46; KR-Weigand, a.a.O., Rn 91 a; APS-Moll, a.a.O., Rn 113; ErfK-Kiel, a.a.O., Rn 32; von Hoyningen-Huene/Linck, a.a.O., RN 91) sowie Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm vom 06.06.1986, DB 1986, Seite 387), soweit ersichtlich, einhellig vertreten, dass die Massenentlassungsanzeige wirksam ist, selbst wenn entgegen dem Wortlaut in § 17 Abs. 3 Satz 2 nicht der Arbeitgeber, sondern vielmehr der Betriebsrat seine Stellungnahme unmittelbar gegenüber der Agentur für Arbeit abgibt.
  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus ArbG Mannheim, 19.08.2010 - 8 Ca 515/09
    Spätestens seitdem der EuGH in seiner Junk-Entscheidung vom 27.01.2005 (NZA 2005, Seite 213 ff.) ausgeführt hat, dass der Arbeitgeber erst nach dem Ende des Konsultationsverfahrens im Sinne des § 17 KSchG kündigen darf, wird in der einschlägigen Literatur (vgl. Kittner-Deinert, a.a.O., Rn 38 unter Hinweis auf Dornbusch/Wolff, BB 2005, Seite 885 (886); Ferme/Lipinski, ZIP 2005, Seite 593 (600); dies.,NZA 2006, 937 (941 ff.); Franzen, ZfA 2006, Seite 437(452 f.)) angeraten, das Massenentlassungsverfahren und die damit einhergehenden Informations- und Beratungspflichten mit dem Interessenausgleichsverfahren nach §§ 111 ff. BetrVG zu verbinden.
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